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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der akademie hamburg für musik und kultur gGmbH

für den Instrumental- und Gesangsunterricht sowie den fortlaufenden Gruppenunterricht 

Der Unterricht an der akademie hamburg für musik und kultur kann jederzeit aufgenommen werden, wenn Unterrichtsplätze vorhanden sind. Die Akademieleitung vermittelt geeignete Lehrkräfte. Wünsche hinsichtlich der Lehrkräftewahl werden nach Möglichkeit gerne berücksichtigt. Mit der Anmeldung zum Unterricht ist die Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Unterrichtsgebühr ab der 1. Unterrichtsstunde verbunden. Der Instrumental- und Gesangsunterricht findet in der Regel als Einzelunterricht statt. 

 

1. ​Probezeit, Unterrichtsdauer, Unterrichtsturnus, Unterrichtsort, Gebühren, Zahlungsbedingungen

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1.1 Mit der Anmeldung wird die Unterrichtsgebühr für die ersten vier Unterrichtseinheiten fällig. Eine Erstattung dieser Gebühr ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die ersten vier Unterrichtseinheiten nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Der Unterricht wird automatisch fortgeführt, wenn die akademie hamburg für musik und kultur während des Probemonats keine Kündigung per E-Mail oder Brief erhält. Findet der Unterrichtsbeginn nicht am Anfang eines Monats statt, ist die Akademie befugt, im Folgemonat den gesamten Monatsbetrag einzuziehen, der im Falle einer Kündigung während des Probemonats anteilig erstattet wird. Die Lehrkräfte der Akademie in freier Mitarbeit ist berechtigt, eine Schülerin /einen Schüler nach dem Probemonat nicht weiter unterrichten zu wollen.

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1.2 Die übliche Unterrichtsdauer in der Musikschule beträgt 30, 45, oder 60 Minuten. Der Unterrichtsturnus sieht wöchentlichen,  Unterricht vor. Der Unterricht findet in der Regel wöchentlich, in Ausnahmefällen 14-tägig statt.

Es gibt 36 Unterrichtseinheiten im Jahr. An gesetzlichen Feiertagen und in den Hamburger Schulferien findet kein Unterricht statt.​

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1.3 Der Unterricht findet in der Regel in den Räumen der akademie hamburg für musik und kultur oder in Räumen der Kooperationsschulen statt. Die Lehrkraft ist jedoch berechtigt, im Einvernehmen mit der Schülerin / dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten einen anderen Unterrichtsort festzulegen. Für den Fall, dass die Unterrichtserteilung aufgrund höherer Gewalt (z.B Corona-Pandemie) in den Unterrichtsräumen nicht möglich ist, findet als Ersatz die Erteilung von Musikschulunterricht für einen begrenzten Zeitraum mittels digitaler Unterrichtsform statt. 

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1.4 Das Rechnungsjahr endet zum 31.01. bzw. 31.08. eines Jahres. â€‹

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1.5 Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Gebührentabelle der akademie hamburg für musik und kultur als Jahresgebühr berechnet. Die Unterrichtsgebühr ist in 12 gleichen Monatsraten zu entrichten. Der Gebührenzahler / die Gebührenzahlerin erteilt der akademie hamburg für musik und kultur eine Einzugsermächtigung. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Kosten für die Rückbelastung von Einzugsaufträgen, die dadurch entstehen, dass das Konto des / der Zahlungspflichtigen für den Einzug der Musikschulgebühren nicht ausreichend gedeckt ist oder er/sie versäumt hat, der Akademie Hamburg eine Kontoänderung mitzuteilen, werden zusätzlich zur fälligen Musikschulgebühr und einer Bearbeitungsgebühr von 3 € erhoben.

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1.6 Zum 1.10. eines Jahres steigen die Gebühren um 1,5 v. H. Die akademie hamburg für musik und kultur ist berechtigt, die Unterrichtsgebühren generell zu erhöhen. Hierüber sind die Schüler*innen mit einer Frist von drei Monaten zu informieren.

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2. Unterrichtseinteilung​

 

​Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften erstellt und geführt.​​ Die Lehrkraft ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Schülerin / dem Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten eine andere Unterrichtszeit abzusprechen als bei Beginn des Vertrages festgelegt.

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3. Unterrichtsausfall

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3.1 Im Falle der Erkrankung oder anderweitigen Verhinderung eines Schülers ist die Unterrichtsgebühr für die ersten zwei Wochen weiter zu zahlen Darüber hinaus kann die Zahlung in Absprache mit der Musikschule ausgesetzt werden, wenn dafür wichtige Gründe (andauernde Erkrankung, Krankenhaus-, Kuraufenthalt) bestehen (§615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug). 

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3.2 Im Falle der Verhinderung einer Lehrkraft wird durch die Musikschule oder die Instrumentallehrkraft nach Möglichkeit eine Vertretung geboten. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die bei der Musikschule oder dem Lehrer / der Lehrerin liegen, wird die versäumte Unterrichtsstunde nachgeholt. 

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4. Lehrkraftwechsel / Vertragsänderungen 

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Muss die akademie hamburg für musik und kultur einen Lehrkraftwechsel vornehmen, so wird der Unterrichtsvertrag

hiervon nicht berührt. Dasselbe gilt für Vertretungen bei Krankheit oder längerer Abwesenheit. Eine Vertragsveränderung (Unterrichtsdauer / Lehrkraft / Instrument) kann beantragt werden. Das betreffende Formular "Antrag auf Änderung" ist auf der Homepage zu finden. 

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5. Kündigung 

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5.1. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern zum 31.01. und 31.08. eines Jahres mit sechswöchiger Frist gekündigt werden. Kündigungen müssen schriftlich per E-Mail oder per Post an die akademie hamburg für musik und kultur erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist bei Wegzug aus dem Großraum Hamburg möglich. Grundlage ist eine der akademie hamburg für musik und kultur vorgelegte Bescheinigung, aus der Termin und Zielort des Umzugs hervorgehen. 

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5.2 Bezüglich der Partner:innen-Grundschulen gilt folgendes: Die akademie hamburg für musik und kultur ist berechtigt, das Vertragsverhältnis von Schüler:innen 1 Jahr nach Verlassen der Schule zum 31.01. und 31.08. eines Jahres mit sechswöchiger Frist einseitig zu kündigen. 

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6. Elterliche Teilnahme 

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Mit Ausnahme der Musikalischen Früherziehung ist die Teilnahme der Eltern am Unterricht ist nicht möglich.

Ausnahmen unterliegen der Entscheidung der Lehrkraft. 

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7. Bild- und Tonaufzeichnungen 

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Die akademie hamburg für musik und kultur ist berechtigt, im Unterricht und in seinen übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für seinen Eigenbedarf und seine Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild-und Tonaufzeichnungen der Medien. 

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8. Verschiedenes 

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Alle Angelegenheiten sind mit der Institutsleitung der akademie hamburg für musik und kultur schriftlich zu regeln. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungseinzelheiten nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Willen beider Parteien am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand Hamburg

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